Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Inhalt der Auszeichnung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
  2. Absatz 2,Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
  3. Absatz 3,Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Absatz eins und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
  4. Absatz 4,Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12090633

Alte Dokumentnummer

N5199853213L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P9/NOR12090633

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