Absatz 2,Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen, wobei jedenfalls der Schillingbetrag anzuführen ist.
Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,
Paragraph 9
01.01.1999
31.12.2001
Inhalt der Auszeichnung
Paragraph 9, (1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).