Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 9

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Inhalt der Auszeichnung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
  2. Absatz 2,Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
  3. Absatz 3,Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Absatz eins und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
  4. Absatz 4,Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Auszeichnung der Preise für Flugreisen hat nach Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3, zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Tourismusabgaben können gesondert ausgewiesen werden oder im Bruttopreis inkludiert werden.

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40278459

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P9/NOR40278459

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