Bundesrecht konsolidiert: Preisauszeichnungsgesetz § 9, tagesaktuelle Fassung

Preisauszeichnungsgesetz § 9

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

22.11.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Inhalt der Auszeichnung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).
  2. Absatz 2Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.
  3. Absatz 3Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Absatz eins und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
  4. Absatz 4Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.
  5. Absatz 5Die Auszeichnung der Preise für Flugreisen hat nach Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 Sitzung 3, zu erfolgen.

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40132483

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P9/NOR40132483