Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Abs. 1a: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 35

Text

Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  2. Absatz eins aEine sich im Zuge eines Anteilstausches aus der Anwendung der Bewertungsregelungen des Absatz eins, oder in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a bis c und Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (Paragraph 19,).
  3. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der niedrigeren Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.
    2. Ziffer 2
      Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.

Im RIS seit

05.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40218443

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P17/NOR40218443

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