(1a)Absatz eins aEine sich im Zuge eines Anteilstausches aus der Anwendung der Bewertungsregelungen des Abs. 1 oder in Verbindung mit § 16 Abs. 1 zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a bis c und § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (§ 19). Als tatsächliche Veräußerung der Gegenleistung gilt auch, wenn die eingebrachten Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft veräußert werden oder sonst aus deren Betriebsvermögen ausscheiden und in diesem Zusammenhang ein Wegzug oder eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung durch den Steuerpflichtigen erfolgt; diesfalls ist § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.Eine sich im Zuge eines Anteilstausches aus der Anwendung der Bewertungsregelungen des Absatz eins, oder in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz ergebende Steuerschuld ist auf Antrag des Einbringenden nicht festzusetzen, wobei Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a bis c und Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Zu einer Festsetzung kommt es im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der Gegenleistung (Paragraph 19,). Als tatsächliche Veräußerung der Gegenleistung gilt auch, wenn die eingebrachten Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft veräußert werden oder sonst aus deren Betriebsvermögen ausscheiden und in diesem Zusammenhang ein Wegzug oder eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung durch den Steuerpflichtigen erfolgt; diesfalls ist Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.