(1)Absatz einsDer Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach § 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.Der Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.