Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 8.10.2004
3. Teil (dok. Anl. 1) Z 9

Text

Bewertung der nicht zu einem inländischen

Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

Paragraph 17,
  1. Absatz einsKapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind mit den nach Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw Buchwerte festgelegt wird. Werden Kapitalanteile eingebracht, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, oder des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder der Überführung anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40062019

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P17/NOR40062019

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