(2)Absatz 2,Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, jedenfalls halbjährlich jene Zulassungsfälle zu übermitteln, in denen die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen wird, ohne daß eine Bescheinigung im Sinne des § 10 vorliegt. Von der Meldepflicht sind Vorführkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die unter § 3 Z 4 lit. b fallen, ausgenommen.Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, jedenfalls halbjährlich jene Zulassungsfälle zu übermitteln, in denen die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen wird, ohne daß eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 10, vorliegt. Von der Meldepflicht sind Vorführkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die unter Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, fallen, ausgenommen.