Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Text

Mitwirkung anderer Behörden

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 10, vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, jedenfalls halbjährlich jene Zulassungsfälle zu übermitteln, in denen die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen wird, ohne daß eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 10, vorliegt. Von der Meldepflicht sind Vorführkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die unter Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, fallen, ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR12051121

Alte Dokumentnummer

N3199111853L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P13/NOR12051121

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