Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Mitwirkung anderer Behörden

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 10, vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist. Die Zulassungsbehörde hat eine Kopie der Bescheinigung gemäß Paragraph 10, bei den Zulassungsunterlagen sieben Jahre aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor und ist der Vorgang nicht gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 bis 4 befreit, dann darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe gegen eine Zulassung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, dann ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c und d befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vorliegt, dass das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

  1. Absatz 3,Die Abgabenbehörden sind berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, entstanden ist. Soweit Organe der Zollbehörden Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40078587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P13/NOR40078587

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