Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Normverbrauchsabgabegesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum ab 1.1.2021 vgl. § 15 Abs. 18

Text

Mitwirkung anderer Behörden

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Bei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Kann der Zulassungswerber die steuerlichen Bedenken nicht ausräumen, so hat er den Betrag in Höhe der voraussichtlichen Normverbrauchsabgabe zu entrichten. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, so ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe zu erstatten.

Ist der Vorgang gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera c, befreit, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist.

  1. Absatz 3,Das Finanzamt Österreich ist berechtigt zu überprüfen, ob für im Inland nicht zugelassene Kraftfahrzeuge die Steuerpflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, entstanden ist. Soweit Organe des Zollamts Österreich oder des Amts für Betrugsbekämpfung Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes setzen, ist ihr Handeln dem Finanzamt Österreich zuzurechnen.

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40218519

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P13/NOR40218519

Navigation im Suchergebnis