Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Mitwirkung anderer Behörden

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 10, vorliegt. Liegt keine Bescheinigung vor, so hat die Zulassungsbehörde auf Grund der zur Zulassung vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, jedenfalls halbjährlich Zulassungsfälle zu übermitteln, bei denen die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen wurde und
    1. Litera a
      weder eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 10, vorliegt
    2. Litera b
      noch sich aus den zur Zulassung vorgelegten Unterlagen ergibt, daß das Kraftfahrzeug von einem inländischen Unternehmer im Inland erworben wurde oder von einem inländischen Unternehmer angemietet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR12053998

Alte Dokumentnummer

N3199441062J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P13/NOR12053998

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