Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15

Text

Mitwirkung anderer Behörden

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Im Falle einer erstmaligen Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsbehörde zu überprüfen, ob eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 10, vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Zulassungsbehörde hat dem Finanzamt, das für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, jedenfalls halbjährlich jene Zulassungsfälle zu übermitteln, in denen die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland vorgenommen wird, ohne daß eine Bescheinigung im Sinne des Paragraph 10, vorliegt. Von der Meldepflicht sind Vorführkraftfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die unter Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, fallen, ausgenommen.