Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalmarktgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 16,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

  1. Ziffer eins
    Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder
  2. Ziffer 2
    als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach Paragraph 6, ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 5 oder Paragraph 14, Ziffer 2, einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder
  3. Ziffer 3
    entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt oder
  4. Ziffer 4
    als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach Paragraph 9, zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder
  5. Ziffer 5
    als Anbieter nicht gemäß Paragraph 12, oder als Meldepflichtiger nicht gemäß Paragraph 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist die Meldestelle in Kenntnis setzt oder
  6. Ziffer 6
    als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder
  7. Ziffer 7
    Schuldverschreibungen ohne eine nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder
  8. Ziffer 8
    trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach Paragraph 6, ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde oder
  9. Ziffer 9
    Anordnungen der FMA nach Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4 bis 8 oder Paragraph 8 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß Paragraph 6, Absatz 4, den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, unterlässt oder entgegen Kapitel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 809 aus 2004, wirbt oder veröffentlicht oder
  10. Ziffer 10
    im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, Wertpapiere anbietet, ohne dass die erforderliche Zustimmung des Emittenten oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person vorliegt.

Anmerkung

1. Auch fahrlässige Begehung ist strafbar (§ 5 Abs. 1 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991).
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005.

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40141192

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P16/NOR40141192

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