Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.03.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
KMG
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oderWertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach den Paragraphen 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder
als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach den §§ 6 und 10 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß § 8 Abs. 2 oder 5 oder § 14 Z 2 einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oderals Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach den Paragraphen 6 und 10 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 5 oder Paragraph 14, Ziffer 2, einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder
entgegen der Vorschrift des § 4 wirbt oderentgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt oder
als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach § 9 zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oderals Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach Paragraph 9, zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder
als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 die Meldestelle in Kenntnis setzt oderals Anbieter nicht gemäß Paragraph 12, oder als Meldepflichtiger nicht gemäß Paragraph 13, die Meldestelle in Kenntnis setzt oder
als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach den §§ 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oderals Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach den Paragraphen 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder
Schuldverschreibungen ohne eine nach § 9 Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oderSchuldverschreibungen ohne eine nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder
trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach den §§ 6 und 10 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde.trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach den Paragraphen 6 und 10 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde.
Anmerkung
Auch fahrlässige Begehung ist strafbar (§ 5 Abs. 1 VStG 1991,
BGBl. Nr. 52/1991).
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Gesetzesnummer
10003020
Dokumentnummer
NOR12037559
Alte Dokumentnummer
N2199435349J