Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kapitalmarktgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 16,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,

  1. Ziffer eins
    Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach den Paragraphen 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht oder
  2. Ziffer 2
    als Prospektkontrollor oder als Emittent in einem Prospekt oder in einer nach den Paragraphen 6 und 10 ergänzenden oder ändernden Angabe oder als Emittent oder als Abschlußprüfer in einem Rechenschaftsbericht falsche Angaben macht oder als Gutachter gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 5 oder Paragraph 14, Ziffer 2, einen Prospekt unterfertigt, ohne die jeweils vorgeschriebene Versicherung abzuschließen oder
  3. Ziffer 3
    entgegen der Vorschrift des Paragraph 4, wirbt oder
  4. Ziffer 4
    als Anbieter für Schuldverschreibungen, für die ein Rating nach Paragraph 9, zu veröffentlichen ist, kein Rating veröffentlicht oder es nicht rechtzeitig der Meldestelle übermittelt oder
  5. Ziffer 5
    als Anbieter nicht gemäß Paragraph 12, oder als Meldepflichtiger nicht gemäß Paragraph 13, die Meldestelle in Kenntnis setzt oder
  6. Ziffer 6
    als Anbieter nicht rechtzeitig den Prospekt oder die nach den Paragraphen 6 und 10 ändernden oder ergänzenden Angaben nach diesem Bundesgesetz der Meldestelle übersendet oder
  7. Ziffer 7
    Schuldverschreibungen ohne eine nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Finanzen anbietet oder
  8. Ziffer 8
    trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach den Paragraphen 6 und 10 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor) unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung oder Kontrolle durch einen Prüfer oder Kontrollor veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde.

Anmerkung

Auch fahrlässige Begehung ist strafbar (§ 5 Abs. 1 VStG 1991,
BGBl. Nr. 52/1991).

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40014848

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P16/NOR40014848

Navigation im Suchergebnis