trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach den §§ 6 und 10 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor oder Gutachter gemäß § 8 Abs. 5) oder als Gutachter unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung, Begutachtung oder Kontrolle durch einen Prüfer, Gutachter oder Kontrollor, veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde.trotz Vorliegens eines Ausschließungsgrundes einen Prospekt oder eine nach den Paragraphen 6 und 10 ändernde oder ergänzende Angabe als Prospektkontrollor (außer im Falle der gleichzeitigen Unterfertigung durch einen unbefangenen Kontrollor oder Gutachter gemäß Paragraph 8, Absatz 5,) oder als Gutachter unterfertigt oder einen Rechenschaftsbericht als Abschlußprüfer prüft oder eine derartige Prüfung, Begutachtung oder Kontrolle durch einen Prüfer, Gutachter oder Kontrollor, veranlaßt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet, ohne daß der Meldestelle zeitgerecht die entsprechende Versicherung oder die erfolgte Prämienzahlung bekanntgegeben wurde.