Anordnungen der FMA nach § 8a Abs. 2 Z 4 bis 8 oder § 8a Abs. 8 Z 1 bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß § 6 Abs. 4 den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß § 10 Abs. 3 unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß § 10 Abs. 4 unterlässt oder entgegen Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 wirbt oder veröffentlicht.Anordnungen der FMA nach Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4 bis 8 oder Paragraph 8 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 3 zuwider handelt oder nicht unverzüglich gemäß Paragraph 6, Absatz 4, den Kontrollvermerk des Prospektkontrollors an die Meldestelle übermittelt oder die Anzeige an die FMA gemäß Paragraph 10, Absatz 3, unterlässt oder die Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, unterlässt oder entgegen Kapitel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 809 aus 2004, wirbt oder veröffentlicht.