(1a)Absatz eins aWer einer präventiven Rechtsaufklärung nach § 38a Abs. 6a, einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach § 38b, einer Meldeauflage nach § 49c, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach § 49d oder einer Meldeverpflichtung nach § 49e nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach § 38a Abs. 6a, § 38b, § 49c oder § 49d behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.Wer einer präventiven Rechtsaufklärung nach Paragraph 38 a, Absatz 6 a,, einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach Paragraph 38 b,, einer Meldeauflage nach Paragraph 49 c,, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 49 d, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 49 e, nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach Paragraph 38 a, Absatz 6 a,, Paragraph 38 b,, Paragraph 49 c, oder Paragraph 49 d, behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.