Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sonstige Verwaltungsübertretungen

Paragraph 84,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einem mit Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
    2. Ziffer 2
      ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, mißachtet oder
    3. Ziffer 3
      einer mit Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach Paragraph 81, Absatz 3, verhindert werden kann. In solchen Fällen ist Paragraph 81, Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40021187

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P84/NOR40021187

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