Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sonstige Verwaltungsübertretungen

Paragraph 84,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einem mit Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
    2. Ziffer 2
      einer Verpflichtung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 9, zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt oder
    3. Ziffer 3
      einer mit Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach Paragraph 36 a, betritt oder
    5. Ziffer 4 a
      einem mit Verordnung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder
    6. Ziffer 5
      trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach Paragraph 49 a, betritt oder
    7. Ziffer 6
      einem mit Verordnung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt oder
    8. Ziffer 7
      einer Verpflichtung nach Paragraph 53, Absatz 5, nicht unverzüglich nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 4 a, sind nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.
  2. Absatz eins aWer einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach Paragraph 38 b,, einer Meldeauflage nach Paragraph 49 c,, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 49 d, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 49 e, nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach Paragraph 38 b,, Paragraph 49 c, oder Paragraph 49 d, behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz eins bEin Gefährder (Paragraph 38 a,), der
    1. Ziffer eins
      den vom Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, umfassten Bereich betritt,
    2. Ziffer 2
      sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, einem Gefährdeten annähert,
    3. Ziffer 3
      einer Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zur Kontaktaufnahme mit einem Gewaltpräventionszentrum oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  4. Absatz 2Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, oder 1b auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach Paragraph 81, Absatz 3, verhindert werden kann. In solchen Fällen ist Paragraph 81, Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40217798

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P84/NOR40217798

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