Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2016

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sonstige Verwaltungsübertretungen

Paragraph 84,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einem mit Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
    2. Ziffer 2
      trotz eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, den vom Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, umfassten Bereich betritt oder
    3. Ziffer 3
      einer mit Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder
    4. Ziffer 4
      trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach Paragraph 36 a, betritt oder
    5. Ziffer 5
      trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach Paragraph 49 a, betritt oder
    6. Ziffer 6
      einem mit Verordnung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz eins aWer einer Meldeauflage nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach Paragraph 49 c, behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
  3. Absatz 2Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (Paragraph 35, Ziffer 3, VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach Paragraph 81, Absatz 3, verhindert werden kann. In solchen Fällen ist Paragraph 81, Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

13.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40154233

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P84/NOR40154233

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