Absatz eins,Wer
- Ziffer einseinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
- Ziffer 2trotz eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, den vom Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, umfassten Bereich betritt oder
- Ziffer 3einer mit Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder
- Ziffer 4trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach Paragraph 36 a, betritt oder
- Ziffer 4 aeinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder
- Ziffer 5trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach Paragraph 49 a, betritt oder
- Ziffer 6einem mit Verordnung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 4 a, sind nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.