Absatz eins,Wer
- Ziffer einseinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
- Ziffer 2ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, mißachtet oder
- Ziffer 3einer mit Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.