Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen § 1

Kurztitel

Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 494/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph eins,

Für Anbringen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Schlagworte

Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004690

Dokumentnummer

NOR40230722

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/494/P1/NOR40230722

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