Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 494/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph eins,

Für Anbringen im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Schlagworte

Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2013

Gesetzesnummer

10004690

Dokumentnummer

NOR40036301

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/494/P1/NOR40036301

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