Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen. Für Anbringen im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Schlagworte
Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2013
Gesetzesnummer
10004690
Dokumentnummer
NOR40036301