Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 494/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph eins, Für Anbringen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Schlagworte

Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2009

Gesetzesnummer

10004690

Dokumentnummer

NOR12051081

Alte Dokumentnummer

N3199110931X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/494/P1/NOR12051081

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