Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.2021
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Für Anbringen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt, an das Zollamt Österreich oder an das Amt für Betrugsbekämpfung gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.
Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit
21.01.2021
10004690
NOR40230722