Bundesrecht konsolidiert

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Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 494/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 447/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph eins,

Für Anbringen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Schlagworte

Abgabenangelegenheit, Monopolangelegenheit

Im RIS seit

20.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004690

Dokumentnummer

NOR40159085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/494/P1/NOR40159085

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