Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2002,
Paragraph eins
01.01.2003
31.12.2013
Für Anbringen im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.