Kurztitel

Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph eins,

Für Anbringen im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.