Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1991,
Paragraph eins
12.09.1991
31.12.2002
Paragraph eins, Für Anbringen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.