Kurztitel

Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

Paragraph eins, Für Anbringen im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.