Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Von der Versorgung gemäß Paragraph 2, können ausgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
    2. Ziffer 2
      Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
    3. Ziffer 3
      Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
    4. Ziffer 4
      Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;
    5. Ziffer 5
      Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und
    6. Ziffer 6
      Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.
    Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz gilt. Paragraph 2, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in einer Betreuungsstelle des Bundes versorgt werden, können vier Monate nach Abschluss ihres Asylverfahrens von der Versorgung ausgeschlossen werden.

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40171211

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P3/NOR40171211

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