Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 3

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kürzung, Entzug und Ausschluss von der Grundversorgung; Kostenersatz

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Schweizer Bürger sind von der Grundversorgung ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (Paragraph eins, Ziffer 5,) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 2, der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn Antragsteller
    1. Ziffer eins
      trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
    2. Ziffer 2
      einen Folgeantrag gemäß Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung eingereicht haben;
    3. Ziffer 3
      nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;
    4. Ziffer 4
      sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß Paragraph 15 d, Absatz 3, AsylG 2005 verlassen;
    5. Ziffer 5
      verschwiegen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und dadurch zu Unrecht in den Genuss der Grundversorgung gekommen sind;
    6. Ziffer 6
      die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) gefährden;
    7. Ziffer 7
      gemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; oder
    8. Ziffer 8
      innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.
    Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Artikel 23, Absatz 4, der Aufnahmerichtlinie (Paragraph eins, Ziffer 9,) ist Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Andere im Rahmen der Grundversorgung gewährte materielle Leistungen (Paragraph eins, Ziffer 6,) können in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins bis 5 gekürzt und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 6 bis 8 entzogen werden. Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt.
  4. Absatz 4,Antragsteller, denen Grundversorgung gemäß Paragraph 2, geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Grundversorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben. Auf die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, ist Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde und deren Verfahren bereits vor Überstellung in eine Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes rechtskräftig positiv beendet wurde und die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, sind spätestens vier Monate nach Abschluss ihres Verfahrens von der Grundversorgung auszuschließen.
  6. Absatz 6,Vor der Entscheidung, die Grundversorgung nach Absatz 2, oder 3 zu kürzen oder zu entziehen, ist der Betroffene zur schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.
  7. Absatz 7,Liegen im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 6 – letzterenfalls, soweit die Grundversorgung wegen beharrlicher Nichtteilnahme an in der Hausordnung vorgesehenen Grundregelkursen gekürzt oder entzogen wurde – die Umstände, auf die sich die Kürzung oder der Entzug der Grundversorgung gemäß Absatz 2, oder 3 gründet, nicht mehr vor, kann der Bescheid auf begründeten Antrag aufgehoben oder abgeändert werden.
  8. Absatz 8,Mit der Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung an den Antragsteller entfällt der Anspruch auf Grundversorgung, mit Ausnahme der Grundversorgungsleistung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 10, der Grundversorgungsvereinbarung. Darüber ist der Antragsteller im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Ein Lebensstandard im Sinne von Artikel 21, UAbs. 1 der Aufnahmerichtlinie ist zu gewährleisten.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40278153

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P3/NOR40278153

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