(2)Absatz 2,Die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 1 Z 5) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn AntragstellerDie Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (Paragraph eins, Ziffer 5,) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 2, der Grundversorgungsvereinbarung) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn Antragsteller
trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
einen Folgeantrag gemäß Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung eingereicht haben;einen Folgeantrag gemäß Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung eingereicht haben;
nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;
sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß § 15b Abs. 3 AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß § 15d Abs. 3 AsylG 2005 verlassen; sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß Paragraph 15 d, Absatz 3, AsylG 2005 verlassen;
verschwiegen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und dadurch zu Unrecht in den Genuss der Grundversorgung gekommen sind;
die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) gefährden;die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) gefährden;
gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; odergemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden; oder innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen.
Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Art. 23 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie (§ 1 Z 9) ist Bedacht zu nehmen.Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur unbedingt erforderlichen medizinischen Versorgung beschränken. Auf die Verhältnismäßigkeit, die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins und auf die Gewährung eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Artikel 23, Absatz 4, der Aufnahmerichtlinie (Paragraph eins, Ziffer 9,) ist Bedacht zu nehmen.