Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
28.07.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
GVG-B 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bundesbetreuung endet jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens nach dem Asylgesetz. Im Falle besonderer Hilfsbedürftigkeit kann ausnahmsweise die Bundesbetreuung auch nach rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens im unbedingt notwendigen Ausmaß, jedoch höchstens für eine Dauer von drei Monaten, weitergewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR12062938
Alte Dokumentnummer
N4199110834X