Absatz eins,Von der Versorgung gemäß Paragraph 2, können ausgeschlossen werden:
- Ziffer einsStaatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
- Ziffer 2Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
- Ziffer 3Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
- Ziffer 4Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken;
- Ziffer 5Fremde ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens, sofern nicht die Voraussetzungen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung vorliegen und
- Ziffer 6Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz gilt. Paragraph 2, Absatz 6, gilt sinngemäß.