Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Von der Versorgung gemäß Paragraph 2, können ausgeschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
    2. Ziffer 2
      Asylwerber und sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
    3. Ziffer 3
      Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben und
    4. Ziffer 4
      Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken.
    Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz gilt.
  2. Absatz 2,Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40051270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P3/NOR40051270

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