Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,
BG
Paragraph 3
28.07.1991
31.12.2004
GVG-B 2005
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Die Bundesbetreuung endet jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens nach dem Asylgesetz. Im Falle besonderer Hilfsbedürftigkeit kann ausnahmsweise die Bundesbetreuung auch nach rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens im unbedingt notwendigen Ausmaß, jedoch höchstens für eine Dauer von drei Monaten, weitergewährt werden.
08.06.2018
10005762
NOR12062938
N4199110834X