(1c)Absatz eins c,Antragsteller gemäß Abs. 1 oder 1a, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige, soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen Antragsteller sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) über den in § 39 Abs. 1 BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.Antragsteller gemäß Absatz eins, oder 1a, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1c BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige, soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Artikel 9, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen Antragsteller sichergestellte Bargeld (Paragraph 39, Absatz eins, eins b, oder 1c BFA-VG) über den in Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.