Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gewährung der Versorgung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
    1. Ziffer eins
      zurückgewiesen oder
    2. Ziffer 2
      abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
    bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  2. Absatz eins a,Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins,, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.
  3. Absatz 2,Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 3,Die Grundversorgung gemäß Absatz eins, ruht für die Dauer einer Anhaltung.
  5. Absatz 4,Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die
    1. Ziffer eins
      die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,
    kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
  6. Absatz 5,Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.
  7. Absatz 6,Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
  8. Absatz 7,Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Absatz eins,, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Absatz eins, für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40198556

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P2/NOR40198556

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