Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, auf die ein sonstiger gesetzlicher Anspruch besteht oder sonstige Zuwendungen, die von dritter Seite, etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden, sind bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,In die Bundesbetreuung können - trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit - nicht aufgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige von Staaten, die ab 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
    3. Ziffer 3
      Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität mitwirken;
    4. Ziffer 4
      Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
    5. Ziffer 5
      Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
    6. Ziffer 6
      Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag einbringen, obwohl über ihren früheren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde;
    7. Ziffer 7
      Asylwerber, die ihren Asylantrag aus asylfremden Motiven eingebracht haben;
    8. Ziffer 8
      Asylwerber, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden. Paragraph 73, StGB gilt;
    9. Ziffer 9
      Asylwerber, die in der Unterkunft ein für die anderen Mitbewohner unzumutbares Verhalten an den Tag legen.
  3. Absatz 3,Asylwerbern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihnen Bundesbetreuung gewährt wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis alleinstehender Frauen und Minderjähriger, auf ethnische Besonderheiten und persönliche Wünsche nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40046101

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P2/NOR40046101

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