Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gewährung der Versorgung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
    1. Ziffer eins
      zurückgewiesen oder
    2. Ziffer 2
      abgewiesen wurde, wenn der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
    bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.
  2. Absatz 2,Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Grundversorgung gemäß Absatz eins, ruht für die Dauer einer Anhaltung.
  4. Absatz 4,Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die
    1. Ziffer eins
      die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden
    kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
  5. Absatz 5,Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.
  6. Absatz 6,Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
  7. Absatz 7,Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach Paragraph 16, AsylG 2005.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40068044

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P2/NOR40068044

Navigation im Suchergebnis