Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gewährung der Versorgung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph 37 b, Absatz eins, AsylG). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.
  2. Absatz 2,Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Absatz eins, ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Grundversorgung gemäß Absatz eins, ruht für die Dauer einer Anhaltung.
  4. Absatz 4,Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung (Paragraph 5,) fortgesetzt und nachhaltig gefährden oder gemäß Paragraph 38 a, SPG weg gewiesen werden, kann die Versorgung von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
  5. Absatz 5,Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, AsylG darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.
  6. Absatz 6,Der Entscheidung die Versorgung nach Absatz 3, oder 4 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40051269

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P2/NOR40051269

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