Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 10

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Änderungen (Löschungen)

Paragraph 10,
  1. Absatz einsÄnderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.
  2. Absatz 2Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.
  3. Absatz 3Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des Paragraph 216, Absatz eins, AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  4. Absatz 4Das Gericht hat die Eintragung nach Paragraph 3, Ziffer 14 a, auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach Paragraph 63, IO nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.

Anmerkung

1. Zu Abs. 3: Vgl. zu dieser Eintragung § 216 Abs. 3 zweiter Satz
AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zur Wirkung der Eintragung s. dessen
§ 218. Die früher - vor der Einfügung des Abs. 3 - gehandhabte
Anwendung des Abs. 2 auf Gründungsmängel ist nun ausgeschlossen.
2. EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004.

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40118736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P10/NOR40118736

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