Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Änderungen (Löschungen)

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.
  2. Absatz 2,Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.
  3. Absatz 3,Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des Paragraph 216, Absatz eins, AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Vgl. zu dieser Eintragung § 216 Abs. 3 zweiter Satz AktG,
BGBl. Nr. 98/1965, zur Wirkung der Eintragung s. dessen § 218. Die
früher - vor der Einfügung des Abs. 3 - gehandhabte Anwendung des
Abs. 2 auf Gründungsmängel ist nun ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12038603

Alte Dokumentnummer

N2199655927J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P10/NOR12038603

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