Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
FBG
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Änderungen (Löschungen)
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.
(2)Absatz 2,Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.
(3)Absatz 3,Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des § 216 Abs. 1 AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des Paragraph 216, Absatz eins, AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Vgl. zu dieser Eintragung § 216 Abs. 3 zweiter Satz AktG,
BGBl. Nr. 98/1965, zur Wirkung der Eintragung s. dessen § 218. Die
früher - vor der Einfügung des Abs. 3 - gehandhabte Anwendung des
Abs. 2 auf Gründungsmängel ist nun ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2011
Gesetzesnummer
10002997
Dokumentnummer
NOR12038603
Alte Dokumentnummer
N2199655927J