Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Änderungen (Löschungen)

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.
  2. Absatz 2,Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.
  3. Absatz 3,Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des Paragraph 216, Absatz eins, AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat die Eintragung nach Paragraph 3, Ziffer 14 a, auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach Paragraph 63, KO nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.

Anmerkung

1. Zu Abs. 3: Vgl. zu dieser Eintragung § 216 Abs. 3 zweiter Satz
AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zur Wirkung der Eintragung s. dessen
§ 218. Die früher - vor der Einfügung des Abs. 3 - gehandhabte
Anwendung des Abs. 2 auf Gründungsmängel ist nun ausgeschlossen.
2. EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40061650

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P10/NOR40061650

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