Absatz eins,Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.
Firmenbuchgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
Paragraph 10
01.07.2010