(1)Absatz eins,In der Vollversammlung werden
der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,
die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter
gewählt, wobei die Amtsdauer bei den in Z 1 und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Z 3 genannten Funktion zwei Jahre beträgt; §§ 24, 24a und 24b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.gewählt, wobei die Amtsdauer bei den in Ziffer eins und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Ziffer 3, genannten Funktion zwei Jahre beträgt; Paragraphen 24, 24 a und 24 b RAO sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (Paragraph 6,) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.