Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,In der Vollversammlung werden
    1. Ziffer eins
      der Präsident, der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter durch alle Kammermitglieder,
    2. Ziffer 2
      die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte und
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter durch die in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter
    gewählt (Paragraph 24, RAO), wobei die Amtsdauer bei den in Ziffer eins und 2 genannten Funktionen vier Jahre, bei der in Ziffer 3, genannten Funktion zwei Jahre beträgt. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (Paragraph 6,) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Absatz eins, genannten Ämter gewählt werden.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.
  4. Absatz 4,Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei, bei 35 Mitgliedern vier und bei 42 Mitgliedern fünf Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.
  5. Absatz 5,Das Ergebnis der Wahlen ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Anmerkung

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017
ÜR: Art. 11 § 3 und § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013

Schlagworte

Berufungskommission

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40190463

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P7/NOR40190463

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