Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie der Ausschuß (§ 24 der Rechtsanwaltsordnung) auf drei Jahre gewählt. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie der Ausschuß (Paragraph 24, der Rechtsanwaltsordnung) auf drei Jahre gewählt. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (Paragraph 6,) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsanwalt, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1 genannten Ämter gewählt werden.Ein Rechtsanwalt, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Absatz eins, genannten Ämter gewählt werden.
(3)Absatz 3,Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.
(4)Absatz 4,Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten zu wählen.
(5)Absatz 5,Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.
Schlagworte
Berufungskommission
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12035248
Alte Dokumentnummer
N2199011540H