Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie der Ausschuß (Paragraph 24, der Rechtsanwaltsordnung) auf drei Jahre gewählt. Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (Paragraph 6,) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsanwalt, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Absatz eins, genannten Ämter gewählt werden.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.
  4. Absatz 4,Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten zu wählen.
  5. Absatz 5,Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.

Schlagworte

Berufungskommission

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035248

Alte Dokumentnummer

N2199011540H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P7/NOR12035248

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