Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung auf dieselbe Art wie die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte auf vier Jahre, die Mitglieder des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter auf zwei Jahre gewählt (Paragraph 24, RAO). Im Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (Paragraph 6,) ist die Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen. Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame Disziplinarrat zu errichten ist.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter, gegen den rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zu einem der im Absatz eins, genannten Ämter gewählt werden.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.
  4. Absatz 4,Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen, bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte zu wählen.
  5. Absatz 5,Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem Monat dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission mitzuteilen und im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007;
ÜR: Art. 11 § 3, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Schlagworte

Berufungskommission

Im RIS seit

04.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40114653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P7/NOR40114653

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